Pflichtverteidigung

Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich jederzeit frei einen Anwalt seines Vertrauens zu wählen. Auch wenn ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, darf er sich selbst einen Anwalt wählen. Er braucht sich diesen nicht durch Gericht oder Staatsanwaltschaft aufzwingen zu lassen. Diese Möglichkeit der freien Wahl sollte auf jeden Fall wahrgenommen werden. So ist am besten gewährleistet, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis aufgebaut wird.

Der Beschuldigte hat das Recht, dass ihm eine angemessene Frist für die Wahl seines Anwalts eingeräumt wird. 

Wurde einem Beschuldigten bereits direkt durch den Ermittlungsrichter für die erste Vernehmung ein Pflichtverteidiger beigeordnet, hat der Beschuldigte das Recht, innerhalb von 3 Wochen die  Abberufung dieses Verteidigers zu beantragen und die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers zu beantragen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtverteidigung übernimmt Rechtsanwältin Wüllrich Verteidigungen auch als Pflichtverteidigerin.

Wann sind die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung gegeben?

Geregelt ist dies in § 140 StPO (= Strafprozessordnung).

Danach liegt ein Fall der Pflichtverteidigung insbesondere vor,

  • wenn Untersuchungshaft angeordnet wurde, sich der Beschuldigte also in Haft befindet,
  • wenn ein Verbrechen vorgeworfen wird, also ein Delikt, welches mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bestraft wird,
  • wenn zwar kein Verbrechen vorliegt, aber doch eine besondere Schwere der Tat gegeben ist oder eine besonders schwierige Sach- und Rechtslage, welche die Beiordnung eines Verteidigers erfordert
  • wenn zu erwarten ist, dass Anklage zum Schöffengericht oder Landgericht erhoben werden wird.

Weiteres zu diesem Thema können Sie auch dem Artikel "Pflichtverteidigung - Antworten auf häufige Fragen" entnehmen.

Claudia Wüllrich

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Strafrecht
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