Pflichtverteidigung
Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich jederzeit frei einen Anwalt seines Vertrauens zu wählen, auch seinen Pflichtverteidiger.. Er braucht sich diesen nicht durch Gericht oder Staatsanwaltschaft aufzwingen zu lassen.
Wurde einem Beschuldigten bereits direkt durch den Ermittlungsrichter für die erste Vernehmung ein Pflichtverteidiger beigeordnet, hat der Beschuldigte das Recht, innerhalb von 3 Wochen die Abberufung dieses Verteidigers zu beantragen und die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers zu beantragen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtverteidigung übernimmt Rechtsanwältin Wüllrich Verteidigungen auch als Pflichtverteidigerin.
Wann sind die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung gegeben?
Geregelt ist dies in § 140 Strafprozessordnung (= StPO).
Danach liegt ein Fall der Pflichtverteidigung insbesondere vor,
- wenn Untersuchungshaft angeordnet wurde, sich der Beschuldigte also in Haft befindet,
- wenn ein Verbrechen vorgeworfen wird, also ein Delikt, welches mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bestraft wird,
- wenn eine besonders schwierige Sach - oder Rechtslage gegeben ist,
- wenn Anklage zum Schöffengericht oder Landgericht erhoben wurde
Weiteres zu diesem Thema können Sie auch dem Artikel "Pflichtverteidigung - Antworten auf häufige Fragen" entnehmen.
Claudia Wüllrich
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
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